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Schüler wegen „Sexting“ zu Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

Gepostet am Sep 2, 2015

„Sexting“ ist eine üble Sache!

Das Internet verleitet viele Menschen einfach dazu, richtig dumme Dinge zu tun. Darunter „Sexting“, bei dem intime Bilder von Exfreundinnen über Messenger wie WhatsApp verbreitet werden. Dass dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, musste jetzt ein 14-jähriger Junge erleben, der zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt wurde.

„Sexting“ ist einer der Trends, welche das Internet hervorgebracht hat. Man verbreitet über Messenger wie Whatsapp intime Fotos von Exfreundinnen oder Exfreunden, um diese zu beschämen und zu demütigen. Doch sowas kann sehr schnell nach hinten losgehen.

„Sexting“ führt zu Schadenersatzanspruch

Im vergangenen Jahr lernte ein damals 13-jähriger Junge ein ebenso altes Mädchen kennen. Beide gingen eine Beziehung miteinander ein. Doch diese nahm einen üblen Verlauf, als der 13-jährige von seiner Freundin immer wieder intime Bilder forderte, die sie ihm per Whatsapp zuschickte. Diese verbreitete der Junge anschließend in seinem Freundeskreis. Es folgte ein Schneeballeffekt, bei dem die Bilder auch in der Schule herumgereicht wurden.

Die Gymnasiastin litt sehr unter der Scham, brach die Bezeihung ab und reichte Klage gegen ihren Exfreund ein. Nun wurde das Urteil bekannt gegeben. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sprach der Klägerin eine Schadenersatzsumme von 1.000 Euro zu. Während einer mündlichen Verhandlung im Januar dieses Jahres wurde bereits bestimmt, dass der Exfreund 500 Euro bezahlen muss, sofern er dieses Geld selbst verdient. Während der Ferien erledigte er zahlreiche Ferienjobs, um das Geld zusammenzubekommen.

Das Gericht erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit sozialen Netzwerken, Medien und deren Gefahren „deliktsrechtlich voll einsichtsfähig“ sei. Weiterhin heißt es: „Die Weiterverbreitung der Bilder durch den Beklagten macht aufgrund der einschneidenden Wirkung auf die Lebensführung und die Entwicklung der jugendlichen Klägerin eine Entschädigung in Geld zur Genugtuung unabweisbar.“ Die sexuelle Entwicklung der Klägerin könne durch die Situation beeinträchtigt werden und das „an den Pranger stellen“ wäre eine mehr als peinliche Situation. In Zukunft wird sich der Junge wohl zweimal überlegen, welche Bilder er über Whatsapp verbreitet. /ab

Bild-Quellen: Whatsapp

News Redaktion am Dienstag, 01.09.2015 10:20 Uhr

Tags: sexting urteil whatsapp

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