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Urheberrecht: Der EuGH rettet ein Stück Internet

Gepostet am Feb 14, 2014

Links auf Zeitungsartikel verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Was nach einer Selbstverständlichkeit klingt, musste vom höchsten europäischen Gericht geklärt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg  |  © Thomas Frey / dpa

Der Europäische Gerichtshof hat das Internet, wie wir es kennen, bewahrt. Im Prinzip hat er geurteilt, dass Links auf öffentlich einsehbare Inhalte erlaubt sind. Ein Internet, in dem das nicht gilt oder in dem immer erst der Urheber des jeweiligen Inhalts nach der Erlaubnis einer Verlinkung gefragt werden muss, ist schwer vorstellbar. 

Genauer gesagt hat der EuGH festgestellt, dass Links auf urheberrechtsgeschützte Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen schwedischen Journalisten und einer Medienbeobachtungsagentur. Die Journalisten von der Zeitung Göteborgs-Posten hatten in Schweden geklagt, weil die Agentur Retriever Sverige ihre Artikel verlinkt hat, ohne um Erlaubnis zu fragen. Das betrachteten die Journalisten als neue Art der Veröffentlichung ihrer Inhalte, für die Retriever Sverige keine Genehmigung hatte.

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Der Dienst von Retriever Sverige ist kostenpflichtig. Wenn man dort auf einen Link klickt, sieht es so aus, als bliebe man innerhalb des Angebotes. Ein Nutzer erkennt also unter Umständen nicht sofort, dass er gerade einen Artikel etwa von der Zeitung Göteborgs-Posten angeklickt hat.

Das Rechtsmittelgericht Svea hat sich an den EuGH gewandt, um zu prüfen, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt: Im Einklang mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 haben Urheber das Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Wichtig ist die Definition von Öffentlichkeit

Nun entschied der EuGH: Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine „Wiedergabe“ im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein „neues Publikum“ richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Website der Göteborgs-Posten frei zugänglich. Die Kunden von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die die Zeitung erreichen will. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde.

Die Urheber können die Wiedergabe nur verbieten, wenn sie sich an ein anderes Publikum richtet, etwa wenn mit dem Link eine Paywall umgangen wird. Falls es solche „beschränkenden Maßnahmen“ für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof schon vor mehr als zehn Jahren ein entsprechendes Urteil gefällt. Darauf weist heise online hin.

Der EuGH entschied nun, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, in ihrer Interpretation der Urheberrechtsrichtlinie einen weitergehenden Schutz der Urheber vorzusehen. Dadurch entstünden rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, die gerade durch die Urheberrechtsrichtlinie beseitigt werden sollte.

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