Die Entscheidung des EuGH zu ?Filmspeler? hat Konsequenzen.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen Mediaplayer aus den Niederlanden, der unter anderem auf illegale Filmangebote verlinkt, könnte auch für deutsche Internetnutzer weitreichende Folgen haben. Der EuGH sieht selbst dann eine Urheberrechtsverletzung gegeben, wenn die Vervielfältigung ?nur flüchtig sei?. Damit ist das Argument, Streaming sei ja kein Download, hinfällig.
Bislang galten Streaming-Angebote im Netz, auf denen urheberrechtlich geschützte Sendungen, Filme, Serien und Sportübertragungen zu sehen oder verlinkt sind, als rechtliche Grauzone in Deutschland. Während Filesharing als illegale Weiterverbreitung angesehen wurde, fielen Online-Streams stets aus der Kategorie heraus, werden dabei die Dateien doch gar nicht erst auf dem PC gespeichert – zumindest nicht in voller Länge und nicht dauerhaft. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) droht diese Situation massiv zugunsten der Urheber zu kippen.
Stein des Anstoßes ist ein Multimedia-Player, der von der niederländischen Webseite ?Filmspeler? angeboten wurde. Der EuGH wurde gebeten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das Angebot das Urheberrecht verletzt oder eben nicht. Dabei kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Mediaplayer tatsächlich genau das macht, weil über die Software geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zwar sei die Vervielfältigung ?flüchtig?, stelle aber nichtsdestoweniger eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Konkret bedeutet das für deutsche Nutzer, das künftig auf das Ansehen von urheberrechtlich geschützten Werken eine Abmahnung folgen kann. ?Der EuGH geht davon aus, dass all diejenigen, die sich illegal eingestellte Streams im Internet ansehen, eine Urheberrechtsverletzung begehen?, analysiert der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke für die Süddeutsche Zeitung. Allerdings schränkt Solmecke ein, dass nicht mit Abmahnwellen wie beim Filesharing zu rechnen sei, da die IP-Adressen der Streaming-Nutzer nicht so einfach herauszufinden seien. Außerdem könne im Falle einer Abmahnung keine Weiterverbreitung geltend gemacht werden. Entsprechend wären deutlich geringere Strafgebühren fällig./nf
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Bild-Quellen: Michael Coghlan
News Redaktion am Donnerstag, 27.04.2017 18:18 Uhr
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