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Privatsphäre: Dashcam verstößt gegen Datenschutzgesetz

Gepostet am Aug 13, 2014

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Nutzung von Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig erklärt. Die Kameras sollen Beweise bei Verkehrsunfällen liefern.

Privatsphäre: Dashcam verstößt gegen Datenschutzgesetz

Eine Dashcam, die an der Windschutzschreibe befestigt wurde.  |  © Wolfgang Kumm/dpa

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Einsatz sogenannter Dashcams unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Aufnahmen, die mit den Kameras gemacht wurden, dürften nicht mit Dritten geteilt werden. Es sei unzulässig, die Videos auf YouTube oder Facebook hochzuladen sowie sie etwa der Polizei zu übermitteln, urteilte das Gericht.

Die sogenannten Dashcams sind Kameras, die in Autos am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt. Sie sollen dazu dienen, nachzuweisen, wer Unfälle verschuldet habe. 

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Der Vorsitzende der Kammer des Gerichts, Alexander Walk, sagte, dass Autofahrer, die Videos mit Dashcams drehen würden, um sie im Internet zu veröffentlichen, gegen das Datenschutzgesetz verstoßen. „Grundsätzlich sind die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls“, sagte der Richter.

Im konkreten Fall hob das Gericht ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Ein Autofahrer aus Mittelfranken hatte gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht geklagt. Die Behörde hatte dem Mann untersagt, mit einer Dashcam aufzuzeichen, wie andere Autofahrer gegen Verkehrsordnungen verstoßen. Der Verbotsbescheid soll nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen sein.

22 Autofahrer angezeigt

Die Anwältin des Mannes sagte, ihr Mandant fühle sich von anderen Verkehrsteilnehmern häufig genötigt. Daher entschloss er sich, eine Kamera einzusetzen, um Beweismaterial zu sichern. Die Anwältin bestätigte, dass der Mann insgesamt 22 Autofahrer angezeigt habe. In fünf Fällen habe er seine Aufnahmen an die Polizei übermittelt.

Der Gesetzgeber müsse nun überprüfen, „ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss“, sagte Walk. Ein generelles Verbot der Kameras lehnte das Gericht ab. Der Ermessensspielraum müsste dort großzügig ausgelegt werden, wo es etwa um Urlaubsaufnahmen handele ? „etwa bei einer Ausflugsfahrt durch die Fränkische Schweiz“.

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