Aktuelle Nachrichten & Meldungen

Eltern haften für Filesharing der Kinder – unter bestimmten Bedingungen

Gepostet am Jan 17, 2016

Unter bestimmten Bedingungen haften Eltern, wenn die Kinder Filesharing betreiben.

Unter bestimmten Bedingungen haften Eltern, wenn die Kinder Filesharing betreiben.

Das Oberlandesgericht München entschied, dass Eltern unter bestimmten Bedingungen dafür haften, wenn ihre Kinder beispielsweise Musik illegal auf Filesharing-Portalen hochladen und so anbieten.

In einem Fall, in dem die Eltern von drei Volljährigen dazu verurteilt wurden, Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung zu bezahlen, weil ihre Kinder Musik illegal ins Internet gestellt hatten, wurde nun entschieden, dass dieses Urteil gültig ist.

Eltern haften für ihre Kinder?

Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Eltern haftbar sind, da sie wussten, was ihre Kinder von ihrem Internetanschluss aus trieben. Bereits früher kam es in diesem Fall zu einem Urteil, bei dem die Eltern an die Klägerin Universal Music 3.544 Euro plus Zinsen wegen Verletzung der Urheberrechte bezahlen sollten. Die Eltern weigerten sich, weswegen der Fall nun vor das Oberlandesgericht München ging. Allerdings hatten die Eltern angegeben, dass sie wussten, wer die wahren Täter seien.

Durch diese Angabe waren die Eltern laut dem Oberlandesgericht München dazu verpflichtet, die Täter auch zu benennen. Da sie den Namen des Kindes aber nicht nennen wollten, wurden die Eltern haftbar gemacht. Die Berufung wurde abgewiesen. Allerdings besteht noch die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Laut dem Anwalt Christian Solmecke, der sich gegenüber unseren Kollegen von Golem.de gemeldet hat, könnte dies sogar Erfolg bringen: „Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Eltern nachweislich wussten, wer die Tat begangen hat. In diesem Fall soll der Anschlussinhaber laut Oberlandesgericht München verpflichtet sein, den tatsächlichen Täter zu benennen. Aus meiner Sicht widerspricht das der Auffassung des Bundesgerichtshofes, nach der es ausreicht, einen alternativen Sachvortrag vorzutragen, ohne einen konkreten Täter benennen zu müssen. Insofern stellen sich Abgemahnte derzeit besser, wenn sie vortragen, die Tat nicht selbst begangen zu haben. Darüber hinaus müssen dann noch andere Familienmitglieder genannt werden, die zur Tatzeit anwesend waren und als mögliche Täter in Betracht kommen. Kommen allerdings minderjährige Täter in Betracht, muss noch vorgetragen werden, dass diese auch tatsächlich vorher belehrt worden sind. Volljährige Kinder und Ehegatten müssen vor der Internetnutzung nicht belehrt werden.“ /ab

Bild-Quellen: CHRIS POTTER / FLICKR

News Redaktion am Freitag, 15.01.2016 16:49 Uhr

Tags: filesharing klage urheberrecht

Weitere interessante News

>>>>>Klick hier<<<<<

passend zum Thema