Wer sein Eigentum und dessen Umgebung mit Kameras überwacht, muss die Rechte anderer beachten. Ein Hausbesitzer hatte einen Vandalen ohne dessen Einwilligung gefilmt.

Der Europäische Gerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu privaten Überwachungskameras verkündet.

Der Europäische Gerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu privaten Überwachungskameras verkündet.  |  © Dan Kitwood/Getty Images

Die Datenschutzregeln der Europäischen Union gelten auch für Privatleute, die mit Kameras das eigene Haus und die Umgebung überwachen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Rechtssache  C-212/13). Eine im Datenschutz vorgesehene Ausnahme für persönliche oder familiäre Tätigkeiten greift aus Sicht der Richter nicht. 

Die Richter hatten über einen Fall in Tschechien zu befinden. Dort hatte ein Mann, an dessen Haus mehrfach Fensterscheiben eingeschlagen worden waren, eine Kamera angebracht, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des Hauses gegenüber überwachte.

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Als erneut eine Fensterscheibe seines Hauses zerstört wurde, übergab der Mann die Aufzeichnungen der Polizei. So konnten zwei Tatverdächtige ermittelt werden. Einer der beiden Männer machte Zweifel an der Rechtmäßigkeit geltend und hatte bei einem Amt vor Ort Erfolg. Die Behörde argumentierte, der Hausbesitzer habe gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Die Daten des Tatverdächtigen seien ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe.

Der Hausbesitzer zog vor eine höhere Instanz, die wiederum den Europäischen Gerichtshof um Rat bat. Dieser befand, dass das von der Kamera aufgezeichnete Bild unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt, da es die Identifikation des Täters ermöglicht hatte. Damit greife der Datenschutz. Da sich die Überwachung auch auf den öffentlichen Raum erstreckte und dadurch außerhalb der privaten Sphäre des Hausbesitzers lag, könne sie auch nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden, die eine Ausnahme rechtfertigt.